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Stand bei Redaktionsschluss
1. Unternehmerbereich
1.1. Unternehmensgesetzbuch (UGB eingeführt mit HaRÄG BGBl. I 120/2005) löst ab 1.1.2007 HGB ab.
Der bisherige Kaufmannsbegriff wird abgeschafft. Das Gesetz gilt für jede unternehmerische Betätigung, wodurch es auch zu einer Änderung des Anwendungsbereiches der Rechnungslegungsvorschriften kommt. Personengesellschaften (OG, KG) können für jeden unternehmerischen oder sonstigen Zweck gegründet werden. Das Prinzip der Firmenwahrheit wird zugunsten von Fantasienamen aufgegeben. Auch Einzelfirmen können ohne Umsatzgrenze in das Firmenbuch eingetragen werden. Mit diesem Gesetz kommt es zu einer der umfangreichsten Änderungen im Handels- und Gesellschaftsrecht der letzten Zeit. Insgesamt sind 28 Gesetze betroffen. Die Veröffentlichung erfolgte am 27. Oktober 2005, wirksam wird das Gesetz aber erst ab 1. Jänner 2007 (Ausnahme § 229 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, der am 28. Oktober 2005 in Kraft trat), sodass Zeit bleibt sich mit der neuen Gesetzesmaterie auseinander zu setzen. Für Seminare ist wieder genügend Stoff vorhanden!
1.2. Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
Damit wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Unternehmen (juristische Personen, Personengesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen) normiert, ohne dass zuvor die persönlich schuldige natürliche Person ermittelt wird. Als Strafe wird die Verbandsgeldbuße eingeführt, die in Tagessätzen zu berechnen ist. Der Tagessatz ist der 360. Teil des Jahresertrages. Die maximale Höhe beträgt 180 Tagessätze. Sie ist steuerlich nicht absetzbar.
1.3. Abgabenänderungsgesetz 2005
:: Einkommensteuer
- Sanierungsgewinn
Darunter sind nach § 36 EStG sämtliche schuldnachlassbedingten Gewinne, die in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren anfallen zu subsumieren und von der 75%- Begrenzung ausgenommen. Ausdrücklich wird auch der Privatkonkurs erwähnt. § 23a KStG bleibt dagegen unverändert.
- Forschungs- und Bildungsfreibetrag
Voraussetzung für die Gewährung ist die Eintragung in der Steuererklärung (ab 2005) bei der hiefür vorgesehenen Kennzahl. Ferner werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des erhöhten Forschungsfreibetrages (35%) näher definiert, um Missbrauch zu verhindern.
Vermerkt sei, dass bereits seit 2005 auch für in Auftrag gegebene Forschung bis € 100.000,- p.a. ein Freibetrag (25%) und alternativ eine Prämie (8%) zustehen.
- Geltendmachung von Prämien
Bei Prämien für Forschung, Bildung und Lehrlinge kann die Erklärung nicht schon vor Ende des Kalenderjahres abgegeben werden, sie ist vielmehr der betreffenden Steuererklärung beizulegen.
- Nachzahlungen aus dem Insolvenzausgleichsfonds
Arbeitnehmer erhalten diese erst nach Abschluss des Verfahrens. Die Einkünfte sind dem Anspruchszeitraum zuzuordnen.
- Erwerbsunfähigkeit
Für die Begünstigungen im Einkommen- und Erbschaftsteuerrecht ist ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich. Bezieht der Steuerpflichtige eine Erwerbsunfähigkeitspension kann auf Amtshilfe durch den Sozialversicherungsträger zurückgegriffen werden.
:: Körperschaftsteuer
- Der Besteuerungszeitraum bei Liquidationen im Insolvenzverfahren wird auf 5 Jahre verlängert.
- Für die KöSt-Erklärung von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften besteht ab der Veranlagung 2006 die verpflichtende elektronische Übermittlung.
- Erweiterung der Mindest-KöSt auf alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (auch für vergleichbare nach ausländischem Recht).
- Trotz unterbliebener Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung für KESt-befreite Körperschaften (§ 21 Abs. 2 Z 3 KStG) kann ab 2006 eine KESt-Erstattung erfolgen.
:: Bundesabgabenordnung
Anzeigepflichten / Verjährung
Der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) ist binnen Monatsfrist dem Finanzamt anzuzeigen. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.
Antrag auf Nachsicht
Die Befristung mit 5 Jahren bei bereits entrichteten Abgaben entfällt.
:: Finanzstrafgesetz
Verbände i.S. des VbVG unterliegen auch dem FinStrG. Die Haftungsbestimmungen des § 28 werden entsprechend angepasst. Finanzstrafverfahren und Sanktionen werden in das Strafregister aufgenommen.
:: Handelsgesetzbuch
Die Ausschüttungssperren gem. § 235 werden systematisch neu geregelt, wobei Z 1 und 2 entfallen, Z 3 aber um weitere ergänzt wird.
:: Umgründungssteuergesetz (Regierungsvorlage)
Die unbare Entnahme wird einer umfangreichen Änderung unterzogen, sowohl was die Berechnung, das Ausmaß (nunmehr 50% statt 75% des Verkehrswertes laut begründetem Gutachten) als auch die Besteuerung betrifft. Anstatt der bisherigen Besteuerung der in der Beteiligung verhafteten stillen Reserven erst im Zeitpunkt der Veräußerung, kommt es bereits zum KESt-Abzug, wenn die unbare Entnahme getilgt wird; spätestens aber mit Ablauf des dritten Jahres nach der Einbringung. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind die steuerwirksamen Anschaffungskosten/Buchwerte entsprechend zu erhöhen. Ferner ist ein Zinsenabzugsverbot für kreditfinanzierte derartige Entnahmen vorgesehen, sowie die Entnahme der mit einem entnommenen Wirtschaftsgut verbundenen Schulden. Diese Änderungen treten ab 1. Februar 2006 in Kraft.
1.4. Lohnkontenverordnung 2006
Die LohnkontenVO 2005 (vgl. Klienten-Info Juli 2005) wurde bereits wieder geändert. § 1 wurde auf 3 Absätze, die bisher als laufend einzutragenden Daten wurden von 3 Punkten auf 12 erweitert! Als steuerfreie Bezüge sind u.a. zusätzlich die freiwilligen Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden zu erfassen. (BGBl II 256 vom 23.8.2005).
1.5. Sozialversicherungsänderungsgesetz 2005
Anmeldung des Dienstnehmers
Im Zuge des verschärften Kampfes gegen die Schwarzarbeit wird die Verpflichtung der Anmeldung bei der Krankenkasse bereits vor, spätestens bis zum Ende des Tages des Arbeitsantrittes (bis 24 Uhr) und die Abmeldung binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung geregelt. Diese Verschärfung tritt allerdings erst stufenweise nach einer Evaluierungsphase, die längstens bis 31. Dezember 2006 dauern soll, in Kraft. Zunächst erfolgt ein Pilotversuch im Burgenland.
Praxistipp: Dienstgeber sollen ehestens Vorbereitungen für die administrative Umstellung treffen. Betriebsinterne Melde- und Informationswege sind neu zu organisieren bzw. abzukürzen. Die Nichteinhaltung der verkürzten Meldefristen sind mit Beitragszuschlägen sanktioniert.
1.6. Pauschalierungen
- Neue Verordnung bei Land- u. Forstwirtschaft
Diese soll für die Jahre 2006 bis 2010 gelten. Der Grundbetrag errechnet sich mittels Durchschnittsatz von 39% bis zu einem EW von € 65.500,-. Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil-) EW nicht mehr als € 11.000,- ist auch der Gewinn daraus mit 39% zu ermitteln. Die Zimmervermietung mit Frühstück bis höchstens 10 Betten bleibt ein Nebenbetrieb, bei dem die Betriebsausgaben in der Höhe von 50% der Einnahmen abgezogen werden können. Jagdpacht, Wildabschüsse sowie nicht zum EW gehörende Holzservitutsrechte, sind von der Pauschalierung nicht erfasst.
- Handelsvertreter
Laut Info des BMF vom 18. Juli 2005 ist im Falle einer unechten USt-Befreiung, die auf die pauschale Betriebsausgabe entfallende USt, einkommensteuerlich zusätzlich zum Pauschale absetzbar (praktischer Fall: Versicherungsagent).
1.7. IESG-Beitrag
- Ab 1. Jänner 2006 besteht für Arbeitsverträge von GmbH-Geschäftsführern die Verpflichtung zur Entrichtung des 0,7%igen Beitrages.
- Durch die stattgebende VfGH-Entscheidung betreffend die zweckwidrige Verwendung von Fondsmittel, können jene Unternehmen, die schon vor Einleitung des VfGH-Verfahrens (März 2005) im Rechtsmittelverfahren waren - Dank der "Ergreiferprämie" - mit der Rückerstattung geleisteter Beiträge rechnen.
- Weiters ist eine Absenkung des Beitragssatzes zu erwarten.
1.8. Verdoppelung der Höchststrafen nach dem AuslBG
Bei unberechtigter Beschäftigung: Bis 3 Ausländer € 10.000,-,über 3 Ausländer € 20.000,- pro beschäftigten Ausländer. Im Wiederholungsfall bis 3 Ausländer max. € 20.000,- darüber max. € 50.000,- pro beschäftigten Ausländer.
1.9. Ersatzbeschaffung bei Hochwasserschäden
Bis Ende 2006 können Anschaffungskosten von Gebäuden vorzeitig mit 12%, sonstige Wirtschaftsgüter mit 20% abgeschrieben werden. Alternativ können natürliche Personen eine Prämie bei Gebäuden in der Höhe von 5%, bei sonstigen Wirtschaftsgütern 10%, Körperschaften 3% bzw. 5% beanspruchen. Der Ersatzerwerb von Liegenschaften ist von der Grunderwerbsteuer befreit, sofern innerhalb von 4 Jahren der Wohnsitz/die Betriebsstätte auf das Ersatzgrundstück verlegt wird.
1.10. Liquiditätsverbesserung durch Abstockung der Wertpapierdeckung für Abfertigungsvorsorge
Bei fortgeführten Abfertigungsrückstellungen kommt es seit 2003 zu einer jährlichen Absenkung der Wertpapierdeckung. Diese betrug per 31. Dezember 2005 20% der Rückstellung per 31. Dezember 2004. Ab 2006 sinkt die Deckungsverpflichtung auf 10% der Rückstellung per 31. Dezember 2005. Der Wertpapierbestand kann bereits ab 1. Jänner 2006 auf 10% reduziert werden, sodass der übersteigende Teil liquidiert werden kann.
1.11. Beitragszahlung GSVG/FSVG
Ab 1. Jänner 2006 können Beitragszahlungen auch noch nach 5 Jahren erfolgen, ohne dass Versicherungszeiten verloren gehen. Da aber die Fälligkeit gleich bleibt, ist mit Einbringungsmaßnahmen und Verzugszinsen zu rechnen. Die Einzahlung muss aber spätestens bis zum Pensionsstichtag erfolgt sein. Keine Änderungen treten ein bei freiwilliger Weiterversicherung und wenn der Pensionsstichtag vor dem 1. Jänner 2006 gelegen ist.
1.12. Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten USt-pflichtig
Es liegt i.S. der EG-RL 2003/87 eine Katalogleistung gem. § 3a Abs. 10 UStG vor.
1.13. Keine KFZ-Ummeldung bei Umgründung
Gem. § 43 Abs. 8 KFG genügt ein Antrag bei der Zulassungsstelle auf Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines.
2. Alle Steuerpflichtigen
2.1. Sozialversicherungsänderungsgesetz 2005
- Ferialpraktikanten sind von der ASVG-Vollversicherung ausgeschlossen und unterliegen nur der Unfallversicherungspflicht.
- Für die Zeit der Pflege naher Angehöriger ab der Pflegestufe 3 besteht eine begünstigte Selbstversicherung in der PV. Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt € 1.350,- und der Eigenbeitrag € 138,38.
- Die Meldung der letzten Arbeitsstätte in einem Kalenderjahr via Lohnzettel tritt erst am 1. Jänner 2007 in Kraft.
- Auf Antrag können in Fällen besonderer Härte verjährte Beiträge zur PV nachentrichtet werden.
2.2. Anerkennungsgesetz
Österreichische Staatsbürgerinnen, die vor dem 1. Jänner 1951 mindestens 1 Kind geboren oder erzogen haben, wird eine einmalige Zuwendung von € 300,- gewährt, wenn sie eine Ausgleichszulage oder sonstige Sozialhilfe beziehen ("Trümmerfrauen"). Das Ansuchen ist bis spätestens 10. August 2006 beim Bundesamt für Soziales zu stellen.
2.3. Sozialversicherungswerte 2006
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2006 |
2005 |
Höchstbeitragsgrundlage |
p.m. |
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Dienstnehmer |
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3.750,- |
3.630,- |
Sonderzahlungen DN |
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7.500,- |
7.260,- |
Freie Dienstnehmer ohne SZ |
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4.375,- |
4.235,- |
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Geringfügigkeitsgrenze |
p.d. |
25,59 |
24,84 |
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p.m. |
333,16 |
323,46 |
Grenzwert DG-Abgabe / Pauschale |
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499,74 |
485,19 |
alle Beträge in EURO |
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2.4. Bausparen Neu § 108 EStG
Die Prämie sinkt ab 2006 auf 3% (bisher 3,5%). Die Geschäftstätigkeit der Bausparkassen wurde um die Finanzierung der Bildung und Pflege sowie der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge erweitert.
2.5. Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge § 108g EStG
Der Zuschuss sinkt ab 2006 auf 8,5% (bisher 9%). Die Beitragshöhe errechnet sich mit 1,53% von der 36-fachen Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung. Die staatlich geförderte Prämie für 2006 beträgt € 175,61.
2.6. Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)
Ab 2006 besteht die Möglichkeit der Versicherung von geringfügig im Haushalt beschäftigten Personen. (Reinigung, Kinderbetreuung, Gartenarbeit etc.). Die Schecks können in Trafiken und Postämtern erworben und bei der Krankenkasse eingelöst werden. Ist die Nichtanmeldung von Haushaltshilfen, sofern nicht mehr als 9 Personen gewerbsmäßig beschäftigt werden auch gerichtlich nicht strafbar, so ist doch mit Verwaltungssanktionen zu rechnen (Verzugszinsen, Beitragszuschläge sowie Verwaltungsstrafen).
2.7. MVK-Beitrag für geringfügig Beschäftigte
Ab 2006 können die Beiträge monatlich oder jährlich überwiesen werden. Bei der jährlichen Zahlung sind zusätzlich vom zu leistenden Betrag 2,5% zu entrichten. Bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Beitrag 2 Wochen nach dessen Beendigung zu bezahlen. Die Mitteilung der jährlichen Zahlung ist der Krankenkasse bis spätestens Dezember des laufenden Jahres schriftlich zu melden.
2.8. NoVA-Bonusregelung für Diesel KFZ
Bei einer Leistung von höchstens 80 KW (ab 2006) ist das Bonus-/Malussystem hinsichtlich der partikelförmigen Luftverunreinigung bei der Berechnung der NoVA zu beachten. Bei höchstens 0,005g/Km ist bis 30. Juni 2007 ein Bonus von € 300,- vorgesehen.
2.9. Finanzstrafrecht
Die Freiheitsstrafe wird ab 2006 bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als € 3 Mio. von 5 auf 7 Jahre angehoben.
2.10. Halber Steuersatz für Pensionsabfindung
Ab 1. Jänner 2006 erhöht sich der begünstigte Betrag von bisher € 9.600,- auf € 9.900,-.
3. Sonstiges
3.1. Bundesbehinderten-Gleichstellungsgesetz
Ab 2006 gilt dieses auch für Privatpersonen, die der Öffentlichkeit Wohnraum zur Verfügung stellen. Dabei genügt es, eine einzige Wohnung per Inserat zur Vermietung oder zum Verkauf anzubieten. Die bauliche Barrierefreiheit darf aber nicht überspannt werden; sie muss zumutbar sein. Bei Bauwerken, die vor dem 1. Jänner 2006 errichtet worden sind, sind bauliche Barrieren bis 31. Dezember 2015 zu beseitigen, soweit diese rechtswidrig errichtet wurden.
3.2. Insolvenzrechtsnovelle 2005
Sie soll zu einer Straffung des Zwangsausgleichsverfahrens ab 2006 beitragen. Der Konkurs wird mit Eintritt der Rechtskraft der Zwangsausgleichsbestätigung automatisch aufgehoben.
3.3. Schiedsgerichts-ÄG ab 1. Juli 2005
Die Reform bringt die Möglichkeit einstweilige Verfügungen zu erlassen (Veräußerungsverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Der Vorteil dieses Streitverfahrens liegt in der Beschleunigung, da der Spruch für beide Parteien verbindlich und international durchsetzbar ist.
3.4. Adressenregister
Beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen können unter www.bev.gv.at alle Adressen gratis abgefragt werden.
3.5. Änderungen bei der Altersvorsorge
- Betriebe, die Altersvorsorge für ihre Mitarbeiter betreiben, haben die Wahl zwischen Pensionskassen (möglicherweise ertragreicher dafür riskanter) oder Versicherungen (konservativer infolge garantierter Wertzuwachs, Garantiezinssatz sinkt aber von 2,75% auf 2,5%).
- Infolge Zunahme der Lebenserwartung gelten ab 2006 neue Sterbetafeln, wodurch es zu Prämienerhöhungen für neue Lebensversicherungsverträge kommen wird. Nichtrauchern ist zu empfehlen den günstigeren "Nichtrauchertarif" anzustreben.
3.6. Lohnpfändung
Ab 2006 beträgt das absolute Existenzminimum monatlich € 345,-, wöchentlich € 80,50 und täglich € 11,50. Zur Gänze pfändbar ist das Nettogehalt, das monatlich € 2.760,-, wöchentlich € 640,- und täglich € 92,- übersteigt. Laut Rechtsprechung sind nach ausländischem Recht unpfändbare Renten bei der Zusammenrechnung zur Bestimmung des Existenzminimums miteinzubeziehen.
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