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Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen

 

Die monatlichen Regelbedarfsätze betragen:

 

2004

2005

2006

bei einem Alter

 

 

 

von 0-3 Jahren

157,-

160,-

164,-

bis 6 Jahren

200,-

204,-

209,-

bis 10 Jahren

258,-

264,-

270,-

bis 15 Jahren

296,-

302,-

309,-

bis 19 Jahren

348,-

355,-

363,-

bis 28 Jahren

438,-

447,-

457,-

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in RZ 795 ff. der Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen.
Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine behördliche Festsetzung nicht vorliegt.
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In all diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.