Die Aufkündigung des Erbschaftssteuer-DBA zwischen Ö und D führt dazu, dass das „Weltvermögen“ von Österreichern der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, wenn zum Zeitpunkt des Erbens oder Vererbens in D ein Wohnsitz (z.B. durch ein Ferienhaus) begründet wird. Durch den Wegfall des DBA existiert kein Schutz mehr, der bei doppelter Wohnsitzbegründung regelmäßig Ö (aufgrund des Mittelpunkts der Lebensinteressen) das Besteuerungsrecht zugewiesen hat. Der Wohnsitz in D führt zur unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht, welche das gesamte Vermögen einer Erbschaft umfasst. Eine große Veränderung tritt für deutsche Erben eines österreichischen Erblassers hinsichtlich Kapitalvermögens ein, welches anstelle von Erbschaftssteuerfreiheit in Ö Steuerpflicht in D erfährt. Darüber hinaus wird ohne DBA die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht in D ausgeweitet, wodurch nunmehr auch Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften (Beteiligung muss = 10% sein) von D besteuert werden - dies tritt selbst dann ein, wenn weder Erblasser noch Erbe einen Wohnsitz in D haben. Die beschränkte Steuerpflicht berührt auch - wie bisher - in D gelegenes unbewegliches Nachlassvermögen (z.B. Grundstücke).
Vergleichbar der Situation in Ö befinden sich auch in D die Regelungen der Erbschaftsteuer derzeit im Umbruch. Folgende Entlastungen sind für Erben anzunehmen:
- Persönliche Freibeträge: Ehegatte/gleichgeschlechtlicher Lebenspartner € 500.000, Kinder/Stiefkinder € 400.000, Enkelkinder € 200.000, beschränkt Steuerpflichtige € 2.000.
- 85% des Betriebsvermögens werden verschont. Zum Betriebsvermögen gehören auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Beteiligung > 25%). Zusätzlich besteht für das nicht verschonte Betriebsvermögen ein Abzugsbetrag iHv. € 150.000. Beide Begünstigungen sind an Wert- und Prozentgrenzen sowie Behaltefristen (15 Jahre) gebunden - so darf das Betriebsvermögen z.B. nicht zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen bestehen.
Der Erbschaftsteuertarif (%) soll sich in Abhängigkeit von Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb wie folgt belaufen.
Erwerb in €
(bis einschliesslich) |
Steuerklasse |
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I |
II |
III |
75.000 |
7 |
30 |
30 |
300.000 |
11 |
30 |
30 |
600.000 |
15 |
30 |
30 |
6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
13.000.000 |
23 |
50 |
50 |
26.000.000 |
27 |
50 |
50 |
über 26.000.000 |
30 |
50 |
50 |
Für Erbschaften fallen in die Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Voreltern. Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Halbgeschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten. Alle übrigen Erwerber gehören der Steuerklasse III an.
Eine zwischen DBA-Kündigung (Ende 2007) und Ende der Erbschaftsbesteuerung in Ö (31.7.2008) eintretende Doppelbesteuerung wird durch die Verlängerung des Abkommensschutzes bis 31.7.2008 verhindert.
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