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In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der UFS (20.4.2009, GZ RV/0685-I/08) festgestellt, dass die Kosten der Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim keine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt. Eine außergewöhnliche Belastung kann nur dann vorliegen, wenn Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Betreuungsbedürftigkeit die Aufwendungen verursachen. In diesem Fall wären neben den tatsächlichen Krankheits- und Pflegekosten auch die Unterbringungskosten abzugsfähig. Die Differenzierung zwischen altersbedingter und krankheitsbedingter Unterbringung ist allerdings praktisch in vielen Fällen alles andere als einfach und die Übergänge sind fließend. Im gegenständlichen Fall wurde eine 93jährige Frau nach einem Krankenhausaufenthalt in einem Altersheim untergebracht. Da kein Pflegegeld beantragt wurde und seitens des Altersheims der „normale“ Tarif (d.h. ohne Pflegemehraufwand) verrechnet wurde, ist der UFS davon ausgegangen, dass der Aufenthalt im Altersheim primär aufgrund des Alters und nicht durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingt war.
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